Herzlich willkommen nun zur Fallbesprechung zur Einheit 7, hier der Fall Hundstage 2.
Folgender Fall. In der Gemeinde Hildpoldstein, Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Grefenberg,
häufen sich die Beschwerden, wonach in der Nähe von Spielplätzen große und aggressive
Hunde ausgeführt werden. Der Gemeinderat der Gemeinde möchte das nicht länger mit
anziehen und erlässt eine Spielplatzverordnung, wonach im näheren Umfeld von Spielplätzen
in Hildpoldstein Kampfhunde sowie große Hunde mit einer Schulterhöhe von über 50 cm stets
angeleimt sein und einem Maulkorb fragen müssen. Ausnahmen werden nur für blinden Hunde und
andere Diensthunde bei berechtigten Interesse vorgesehen. Der genaue Geltungsbereich ist
anhand eines Stadtplans gekennzeichnet, eine Bewährung der Verordnung durch Ordnungswidrigkeits-Tatbestände
erfolgt nicht. H ist Halter eines Rottweilers mit 60 cm Schulterhöhe und wohnhaftem Hildpoltstein.
Aufgrund eines sogenannten Wesentests nach Artikel 37 Absatz 1 LSTVG in Verbindung mit
§1 Absatz 2 der Hundeverordnung hat ihm die zuständige Behörde bestätigt, dass es sich
bei dem Rottweiler entgegen der Vermutung des §1 Absatz 2 Hundeverordnung um keinen
sogenannten Kampfhund im Sinne des Artikel 37 Absatz 1 LSTVG handelt. H hält den Maulkorbzwang
für überzogen und meint, die Gemeinde dürfe ihm eine solche Pflicht nicht auferlegen. Er geht mit
seinem angeleitenden Rottweiler regelmäßig ohne Maulkorb in einen Park spazieren, der auch einen
großen Kinderspielplatz beherbergt und vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst ist.
Der Gemeinde wird von Besuchern des Spielplatzes wahrheitsgemäß zugetragen, dass der Rottweiler
stark in Richtung spielender Kinder zieht und H kaum in der Lage sei, den Hund zu halten. Kinder
wie Eltern wichen regelmäßig verängstigt zurück. Es sei eine reine Glückssache, dass es hier noch
zu keinem Zwischenfall gekommen sei. Die Gemeinde Hilpoldstein hört H zu den Vorfällen an. Dieser
gibt an, den Maulkorb nicht für nötig zu halten, sein Hund habe den Wesentest bestanden, sei
menschenfreundlich und wolle nur mit den Kindern spielen. Zwar sei der Hund tatsächlich sehr stark
und schwer zu halten, er höre aber gut, sodass dies kein Problem darstelle. Daraufhin erlässt
der Bürgermeister der Gemeinde Hilpoldstein die folgende schriftliche Verfügung gegen H.
Erstens. Sie werden hiermit verpflichtet, ab dem dritten Tag nach Bekanntgabe dieser
Verfügung ihren Rottweiler im Geltungsbereich der Spielplatzverordnung nur noch mit Maulkorb
auszuführen. Zweitens. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 wird angeordnet. Drittens. Für den
Fall der Zuwiderhandlung wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Die Anordnung des
Maulkorbzwangs wird unter Verweis auf die Verordnung begründet. Außerdem sei der Hund des H. ein großer
Hund, von dem generell eine Gefahr für die Gesundheit dritter ausgehe, da es stets zu
unvorhersehbaren, atypischen Situationen kommen könne, in denen der Hund zubeißt. Bei großen
Hunden sei dies aufgrund deren Beißkraft besonders gefährlich, die Anordnung der sofortigen Vollziehung
wird mit dem Schutz der Kinder begründet. Die Zwangsgeldandrohung sei weniger eingriffsintensiver
als die Verpflichtung, den Hund überhaupt nicht mehr dort auszuführen oder gar den Hund abzugeben.
Das Schreiben wird dem H. von einem Bediensteten der Gemeinde persönlich übergeben, ohne den
Empfang durch H. extra zu vermerken. H. möchte seinen Hund auch in den kommenden Tagen ohne
Maulkorb ausführen und da befürchtet ein Maulkorb schade Gesundheit und Psyche des Hundes. Ein
Maulkorbzwang durch Verordnung sei unrechtmäßig, für die Einzelanordnung sei die Gemeinde überhaupt
nicht zuständig. H. erhebt unmittelbar Klage, außerdem beantragt er bei Gericht einstweitigen
Rechtsschutz, um bis zur endgültigen Klärung seinen Rottweiler weiter ohne Maulkorb ausführen zu
können. Hat der Antrag auf einstweitigen Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg. Es handelt sich bei diesem
Fall nun um einen recht umfangreichen Fall, der erkennbar an den handelnden Personen die Gemeinde
der Bürgermeister hier nicht eben dem Polizeiführzugsdienst, das klassische Polizeirecht,
sondern das Sicherheitsrecht und mit der Gemeinde eine Sicherheitsbehörde als handelnde Behörde zum
Gegenstand hat. Außerdem der Fall mit den Hunden, typischerweise ein Fall des Sicherheitsrechts,
wie auch im Fall bereits genannt. In der Angabe gibt es im LSTVG spezifische Normen, die sich mit
der Gefahr, die von Hunden ausgehen können, beschäftigen und zwar sind es einmal der 18 und
der 37 LSTVG. Was die jeweils im Einzelnen sagen, schauen wir uns im Rahmen der Falllösung an.
Eingekleidet ist der ganze Fall prozessual hier nicht in eine Klage, sondern in einen
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:19:39 Min
Aufnahmedatum
2020-07-08
Hochgeladen am
2020-07-08 22:36:21
Sprache
de-DE