2 - Einheit VII. Sicherheitsrecht - Falllösung [ID:19434]
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Herzlich willkommen nun zur Fallbesprechung zur Einheit 7, hier der Fall Hundstage 2.

Folgender Fall. In der Gemeinde Hildpoldstein, Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Grefenberg,

häufen sich die Beschwerden, wonach in der Nähe von Spielplätzen große und aggressive

Hunde ausgeführt werden. Der Gemeinderat der Gemeinde möchte das nicht länger mit

anziehen und erlässt eine Spielplatzverordnung, wonach im näheren Umfeld von Spielplätzen

in Hildpoldstein Kampfhunde sowie große Hunde mit einer Schulterhöhe von über 50 cm stets

angeleimt sein und einem Maulkorb fragen müssen. Ausnahmen werden nur für blinden Hunde und

andere Diensthunde bei berechtigten Interesse vorgesehen. Der genaue Geltungsbereich ist

anhand eines Stadtplans gekennzeichnet, eine Bewährung der Verordnung durch Ordnungswidrigkeits-Tatbestände

erfolgt nicht. H ist Halter eines Rottweilers mit 60 cm Schulterhöhe und wohnhaftem Hildpoltstein.

Aufgrund eines sogenannten Wesentests nach Artikel 37 Absatz 1 LSTVG in Verbindung mit

§1 Absatz 2 der Hundeverordnung hat ihm die zuständige Behörde bestätigt, dass es sich

bei dem Rottweiler entgegen der Vermutung des §1 Absatz 2 Hundeverordnung um keinen

sogenannten Kampfhund im Sinne des Artikel 37 Absatz 1 LSTVG handelt. H hält den Maulkorbzwang

für überzogen und meint, die Gemeinde dürfe ihm eine solche Pflicht nicht auferlegen. Er geht mit

seinem angeleitenden Rottweiler regelmäßig ohne Maulkorb in einen Park spazieren, der auch einen

großen Kinderspielplatz beherbergt und vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst ist.

Der Gemeinde wird von Besuchern des Spielplatzes wahrheitsgemäß zugetragen, dass der Rottweiler

stark in Richtung spielender Kinder zieht und H kaum in der Lage sei, den Hund zu halten. Kinder

wie Eltern wichen regelmäßig verängstigt zurück. Es sei eine reine Glückssache, dass es hier noch

zu keinem Zwischenfall gekommen sei. Die Gemeinde Hilpoldstein hört H zu den Vorfällen an. Dieser

gibt an, den Maulkorb nicht für nötig zu halten, sein Hund habe den Wesentest bestanden, sei

menschenfreundlich und wolle nur mit den Kindern spielen. Zwar sei der Hund tatsächlich sehr stark

und schwer zu halten, er höre aber gut, sodass dies kein Problem darstelle. Daraufhin erlässt

der Bürgermeister der Gemeinde Hilpoldstein die folgende schriftliche Verfügung gegen H.

Erstens. Sie werden hiermit verpflichtet, ab dem dritten Tag nach Bekanntgabe dieser

Verfügung ihren Rottweiler im Geltungsbereich der Spielplatzverordnung nur noch mit Maulkorb

auszuführen. Zweitens. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 wird angeordnet. Drittens. Für den

Fall der Zuwiderhandlung wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Die Anordnung des

Maulkorbzwangs wird unter Verweis auf die Verordnung begründet. Außerdem sei der Hund des H. ein großer

Hund, von dem generell eine Gefahr für die Gesundheit dritter ausgehe, da es stets zu

unvorhersehbaren, atypischen Situationen kommen könne, in denen der Hund zubeißt. Bei großen

Hunden sei dies aufgrund deren Beißkraft besonders gefährlich, die Anordnung der sofortigen Vollziehung

wird mit dem Schutz der Kinder begründet. Die Zwangsgeldandrohung sei weniger eingriffsintensiver

als die Verpflichtung, den Hund überhaupt nicht mehr dort auszuführen oder gar den Hund abzugeben.

Das Schreiben wird dem H. von einem Bediensteten der Gemeinde persönlich übergeben, ohne den

Empfang durch H. extra zu vermerken. H. möchte seinen Hund auch in den kommenden Tagen ohne

Maulkorb ausführen und da befürchtet ein Maulkorb schade Gesundheit und Psyche des Hundes. Ein

Maulkorbzwang durch Verordnung sei unrechtmäßig, für die Einzelanordnung sei die Gemeinde überhaupt

nicht zuständig. H. erhebt unmittelbar Klage, außerdem beantragt er bei Gericht einstweitigen

Rechtsschutz, um bis zur endgültigen Klärung seinen Rottweiler weiter ohne Maulkorb ausführen zu

können. Hat der Antrag auf einstweitigen Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg. Es handelt sich bei diesem

Fall nun um einen recht umfangreichen Fall, der erkennbar an den handelnden Personen die Gemeinde

der Bürgermeister hier nicht eben dem Polizeiführzugsdienst, das klassische Polizeirecht,

sondern das Sicherheitsrecht und mit der Gemeinde eine Sicherheitsbehörde als handelnde Behörde zum

Gegenstand hat. Außerdem der Fall mit den Hunden, typischerweise ein Fall des Sicherheitsrechts,

wie auch im Fall bereits genannt. In der Angabe gibt es im LSTVG spezifische Normen, die sich mit

der Gefahr, die von Hunden ausgehen können, beschäftigen und zwar sind es einmal der 18 und

der 37 LSTVG. Was die jeweils im Einzelnen sagen, schauen wir uns im Rahmen der Falllösung an.

Eingekleidet ist der ganze Fall prozessual hier nicht in eine Klage, sondern in einen

Teil einer Videoserie :

Presenters

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:19:39 Min

Aufnahmedatum

2020-07-08

Hochgeladen am

2020-07-08 22:36:21

Sprache

de-DE

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